Überarbeitete Satzung der Billard-Sport-Freunde Goch 1939 e.V.


Präambel

Der Billardclub wurde unter dem Namen BC „Zur Heide“ Goch in Goch auf der Voßheider Straße gegründet.
Erster Vorsitzender war Albert van Hall. Im Jahre 2005 kam es zu einer Namensänderung. Unter dem Namen Billard-Sport-Freunde Goch 1939 e.V. lief der Spielbetrieb weiter. Seit August 2013 haben die BSF Goch ein Vereinsheim, welches seit 2015 Eigentum ist.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Billard-Sport-Freunde Goch 1939 e.V.
Der Verein wurde am 14. Juni 1939 gegründet und hat seinen Sitz in Goch.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nr.: VR 707 eingetragen.

§ 2    Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Unterhaltung eines geordneten Trainingsbetriebs
Teilnahme an Wettkämpfen im System des Dachverbandes
Durchführung von Lehrgängen und Turnieren
Anschaffung von Sportgeräten und Material
Mitgliedschaft im Dachverband

§ 3    Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
    
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 4 beschließen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft
    
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat Anspruch auf Gehör. Dem Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

§ 6    Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen

Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über die Höhe der Leistungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Näheres regelt die Finanz- und Gebührenordnung.

§ 7    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Gesamtvorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Die Abteilungsversammlungen
  • Der Schlichtungsbeauftrage

§ 8    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister
  • Dem Geschäftsführer
  • Den Abteilungsleitern
  • Dem Pressewart

Personalunion ist zulässig, jedoch nicht bei den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.


§ 9    Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird für zwei Jahre bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam handlungsbevollmächtigt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung der Billard-Sport-Freunde Goch 1939 e.V.

§ 10    Beschlussfassung des Vorstandes

Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand beschließt einstimmig.

§ 11    Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung über die Vereinsangelegenheiten und deren Kontrolle. Angelegenheiten, bei denen die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, können auch von anderen Vereinsorganen geregelt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Die Bestimmung der sportlichen Richtlinien
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenprüfungsberichts, der Abteilungsberichte
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Verpflichtungen
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer und des Schlichtungsbeauftragten
  • Satzungsänderungen

§ 12    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, wenigstens aber alle zwei Jahre einzuberufen.
Der Vorsitzende des Vereins schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor. Die Einladung mit der vorgeschlagenen Tagesordnung erfolgt schriftlich vier Wochen vor der Versammlung; auch auf elektronischem Weg.

§ 13    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. Die Paragraphen 32.1, 33 und 41 BGB finden Anwendung.

§ 14    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung geändert oder ergänzt werden.

§ 15    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag eines Viertels aller Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 16     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit (¾) beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den
Deutschen Kinderschutzbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehend, überarbeitete Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom……………………….. verabschiedet.

Goch, den……………….    1. Vorsitzender            Geschäftsführer